Juristisches Lexikon

Kuppelei

Der Straftatbestand der Kuppelei ist heutzutage weitgehend entschärft. Bestraft wird heute nur noch die Förderung sexueller Handlungen durch und an Minderjährigen unter 16 Jahren. Ebenso strafbar ist der Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses oder die Förderung gegen Entgelt vorgenommener Handlungen bei Personen unter 18 Jahren.
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