Kultusfreiheit
... ist ein in Art. 4 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerte Grundrecht. Hierzu zählt die Freiheit, privat und öffentlich, allein und in Gemeinschaft mit anderen die Handlungen vorzunehmen, die nach dem Selbstverständnis der betreffenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft geboten sind.