Juristisches Lexikon

Kultusfreiheit

... ist ein in Art. 4 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerte Grundrecht. Hierzu zählt die Freiheit, privat und öffentlich, allein und in Gemeinschaft mit anderen die Handlungen vorzunehmen, die nach dem Selbstverständnis der betreffenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft geboten sind.
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