Krisenkartell
... kann im Falle eines auf nachhaltiger Änderung der Nachfrage beruhenden Absatzrückgangs erlaubt werden, wenn es notwendig ist, um eine planmäßige Anpassung der Kapazität an den Bedarf herbeizuführen und die Regelung unter Berücksichtigung der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls erfolgt. Vgl. § 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.