Juristisches Lexikon

Kreishandwerkerschaft

... wahrt die Gesamtinteressen der selbständigen Handwerker und unterstützt die Handwerksinnungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die von den Handwerksinnungen gebildet wird und in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz hat. Vgl. §§ 86 ff. Handwerksordnung.
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