Juristisches Lexikon

Krankengeld

... wird den Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Das Krankengeld beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Vgl. §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch 5. Buch.
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