Juristisches Lexikon

Kraftfahrer (Räuberischer Angriff auf)

Wer zur Begehung des Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung einen Angriff auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Vgl. § 316a Strafgesetzbuch.
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