Juristisches Lexikon

Konzernbetriebsrat

... kann für einen Konzern durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind. Vgl. §§ 54 ff. Betriebsverfassungsgesetz.
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