Juristisches Lexikon

Konkursmasse

... ist das gesamte, dem Gemeinschuldner zur Konkurseröffnung gehörende, pfändbare Vermögen. Dazu gehören auch die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners. Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten der Konkurs eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur Konkursmasse. Vgl. §§ 1 und 2 Konkursordnung.
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