Juristisches Lexikon

Konkursgläubiger

... ist ein Gläubiger, welcher einen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner hat. Der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Konkursgläubiger dient die Konkursmasse. Vgl. § 3 Konkursordnung.
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