Juristisches Lexikon

Klageverbindung

... liegt vor, wenn auf der Kläger- und/oder Beklagtenseite mehrere Personen Partei sind. Man spricht von der sogenannten "Streitgenossenschaft". Eine einfache Streitgenossenschaft liegt bei einer Zusammenfassung mehrerer an sich selbstständiger Prozesse aus Zweckmäßigkeitsgründen zu einem Verfahren vor. Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht dann, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Vgl. §§ 59 bis 63 Zivilprozessordnung.
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