Juristisches Lexikon

Klagerücknahme

... ist das Gegenstück zur Klageerhebung. Sie ist eine Prozesshandlung, durch die der Kläger auf die Entscheidung über seine Klage verzichtet. Die Klagerücknahme ist grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens möglich. Im Zivil-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsverfahren kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Danach muss der Beklagte der Klagerücknahme zustimmen.
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