Juristisches Lexikon

Klageänderung

... liegt vor, wenn nach Rechtshängigkeit (das heisst nach der Erhebung der Klage) der Kläger den Streitgegenstand ändert. Im Zivilprozess ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet (§ 263 Zivilprozessordnung). Keine Klageänderung liegt vor, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden.
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