Juristisches Lexikon

Kenntnisverwertung

Kenntnisse aus der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels des Gefangenen dürfen nur verwertet werden, soweit dies notwendig ist, um die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu wahren oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten, zu unterbinden oder zu verfolgen oder soweit dies aus Gründen der Behandlung geboten ist. Vgl. § 34 Strafvollzugsgesetz.
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