Juristisches Lexikon

Kassenanordnung

In der Regel dürfen öffentliche Kassen Einnahmen nur annehmen und Ausgaben nur leisten sowie die damit verbundenen Buchungen nur vornehmen, wenn eine Kassenanordnung vorliegt. Sinn dieser Regelung ist es, an allen Kassenvorgängen aus Sicherheits- und Kontrollgründen voneinander unabhängige Personen zu beteiligen. In der Trennung von Anordnungen und Kassengeschäft liegt die beste Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel.
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