Juristisches Lexikon

Kartell

... ist ein vertragsmßsiger Zusammenschluss wirtschaftlicher Unternehmen, die rechtlich und wirtschaftlich selbstständig bleiben, die aber das gemeinsame Ziel verfolgen, den freien Wettbewerb zu beeinflussen. In der Bundesrepublik besteht ein grundsätzliches Kartellverbot. Verträge, die Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen sind unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Vgl. § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
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