Juristisches Lexikon

Kanzler der Hochschule

... (Leitender Verwaltungsbeamter) ist Mitglied der Hochschulleitung nach § 62 Hochschulrahmengesetz. Er ist in der Regel Beauftragter für den Haushalt und Leiter der Universitätsverwaltung. Dienstvorgesetzter des Kanzlers ist der Minister.
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