Juristisches Lexikon

Kalkulationsirrtum

... liegt vor, wenn sich derjenige, der einem anderen ein Angebot unterbreitet, bei der Ausrechnung des von ihm genannten Preises geirrt oder sich über Umstände, die er als Rechnungsfaktoren für seine Kalkulation zugrunde gelegt hat, getäuscht hat. Grundsätzlich berechtigt der Kalkulationsirrtum nicht zur Anfechtung des Rechtsgeschäfts nach § 119 BGB. Eine Ausnahme wird nur in den Fällen anerkannt, in denen die Kalkulationsunterlagen während der Vertragsverhandlungen mitgeteilt oder dem Vertragspartner in anderer Weise deutlich gemacht worden sind (sog. "offener" Kalkulationsirrtum).
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