Juristisches Lexikon

Kündigungsschutzklage

... muss bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer die Sozialwidrigkeit der Kündigung vor dem Arbeitsgericht geltend machen will. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Vgl. §§ 4 und 7 Kündigungsschutzgesetz.
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