Juristisches Lexikon

Kündigungsfristen

Im Arbeitsrecht ergeben sich aus dem Gesetz, sie können aber auch im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag festgelegt werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Sonderregelungen gelten dann noch für Kündigungen, die der Arbeitgeber ausspricht. Die Kündigungsfrist beträgt hier von einem bis zu sieben Monaten und ist von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig (vgl. § 622 BGB). Tarifvertraglich können diese Kündigungsfristen abgeändert werden. Einzelvertraglich kann die gesetzliche Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende nicht abbedungen werden.
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