Juristisches Lexikon

Jugendgerichte

... bestehen bei den Amts- und Landgerichten, dagegen nicht bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof; dort entscheiden die allgemein zuständigen Spruchkörper auch in Jugendstrafsachen. Der Jugendrichter des Amtsgerichts ist zuständig, wenn nur Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel als Sanktionen zu erwarten sind und der Staatsanwalt beim ihm Klage erhebt. Die Jugendkammer des Landgerichts entscheidet in Sachen, die nach dem Katalog des § 74 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören. Für alle übrigen Verfahren ist in erster Instanz das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht zuständig.
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