Juristisches Lexikon

Irrtum

... ist ein Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit bei der Abgabe einer rechtlich bedeutsamen Erklärung. Der Irrtum berechtigt zur Anfechtung der Willenserklärung. Diese wird mit der Anfechtung nichtig. (§§ 119, 142 Abs. 1 BGB). Beim Inhaltsirrtum ist der Erklärende bei der Abgabe der Erklärung über deren Inhalt im Irrtum (der Erklärende weiß zwar, was er sagt, weiß aber nicht, was er damit sagt). Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (der Erklärende erklärt also nicht das, was er erklären wollte). Ein Erklärungsirrtum liegt also vor, wenn man sich verspricht oder verschreibt. Auch der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache berechtigt zur Anfechtung der Erklärung (Verkehrswesentlich bei Personen sind etwa die Zuverlässigkeit oder die Kreditwürdigkeit); zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache gehören alle wertbildenden Faktoren (z.B. Echtheit eines Bildes, Goldgehalt eines Armbandes).
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