Juristisches Lexikon

Inverkehrbringen falscher Wertzeichen

... wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Vgl. § 149 Strafgesetzbuch.
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