Juristisches Lexikon

Instruktionsprinzip

... bedeutet, dass alle staatlichen Organe (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) die materielle Wahrheit zu erforschen haben, wobei sie unparteiisch und objektiv auch die den Beschuldigten entlastenden Umstände zu ermitteln und die Erhebung der Beweise zu sorgen haben. Es gibt also keine automatische Wirkung eines Geständnisses und auch keine Beweislast für einen Beschuldigten. Vgl. §§ 155 Abs. 2, 206, 244 Abs. 2 Strafprozessordnung.
<<   Institutionelle GarantieIntendant   >>