Juristisches Lexikon

Insichgeschäft

... liegt vor, wenn der Stellvertreter im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft tätigt. Das Insichgeschäft ist grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise ist es erlaubt, wenn der Vertretene den Stellvertreter dazu ausdrücklich ermächtigt oder wenn das Rechtsgeschäft ausdrücklich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Vgl. § 181 BGB.
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