Juristisches Lexikon

Innerer Notstand

... bezeichnet die die Staatsbürger bedrohende Notsituation durch Naturkatastrophen oder besonders schwere Unglücksfälle oder die Gefährdung des Bestands oder der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Bundes oder eines Landes. Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten könnte. Daneben ist in Art. 35 eine Katastrophenhilfe verfassungsrechtlich verankert.
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