Juristisches Lexikon

Inkasso

... ist die Einziehung fremder oder die Einziehung abgetretener Forderungen. Der Betrieb eines Inkassobüros ist nach § 14 Gewerbeordnung anzeigepflichtig. Nach dem Rechtsberatungsgesetz besteht eine Erlaubnispflicht.
<<   InitiativrechtInkassogebühren   >>