Juristisches Lexikon

Initiativrecht

... ist die Befugnis, durch Einbringen einer Gesetzesvorlage beim Deutschen Bundestag das Gesetzgebungsverfahren in Gang zu bringen. Dieses Recht steht der Bundesregierung, einer bestimmten Gruppe aus der Mitte des Deutschen Bundestages und dem Bundesrat zu. Vgl. Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz.
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