Juristisches Lexikon

Informationelle Selbstbestimmung

... bedeutet den Schutz des Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. Sie hat in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ihre verfassungsrechtliche Grundlage. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich Selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen der gesetzlichen Grundlage.
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