Juristisches Lexikon

Indignität

... bedeutet Erbunwürdigkeit. Sie liegt u.a. vor, wenn jemand versucht hat, den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich zu töten, ferner, wenn jemand den Erblasser durch Drohung oder arglistige Täuschung dazu gebracht hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben. Die Erbunwürdigkeit führt dazu, dass die Erbschaft dann an denjenigen fällt, der berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Vgl. §§ 2339 bis 2345 BGB.
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