Juristisches Lexikon

Indemnität

... bedeutet, dass ein Abgeordneter wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äusserung, die er im Parlament oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, nicht gerichtlich oder auf andere Weise verfolgt werden darf. Sie sichert also die Abstimmungs- und Redefreiheit und dient damit der Verwirklichung des freien Mandats. Indemnität besitzen nach Art. 46 Abs. 1 des Grundgesetzes die Abgeordneten des Bundestages.
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