Juristisches Lexikon

Immobilien

... sind Grundstücke als unbewegliche Sachen. Dabei handelt es sich um räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch eingetragen sind. Die Übereignung von Immobilien erfolgt durch Einigung (Auflassung) und Eintrag im Grundbuch.
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