Homogenitätsklausel
... ist die in Art. 28 Abs. 1 des Grundgesetzes enthaltene Bestimmung, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen muss. Das Grundgesetz lässt den Bundesländern grundsätzlich freie Hand in der Ausgestaltung ihrer Verfassungen. Um das für einen Bundesstaat unentbehrliche Mindestmaß politischer Homogenität zu sichern, schreibt das Grundgesetz jedoch die Beachtung der genannten Grundprinzipien politischer Ordnung vor.