Juristisches Lexikon

Holschuld

... ist eine Leistung, die sich der Gläubiger beim Schuldner holen muss; dieser braucht die Leistung nur zur Abholung durch den Schuldner bereitzuhalten. Leistungs- und Erfolgsort fallen am Wohnsitz des Schuldners zusammen. Holschulden (z.B. die Käufe in Lebensmittel- und Warengeschäften) bilden den gesetzlichen Regelfall (vgl. § 269 Abs. 1, 2 BGB).
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