Heranwachsender
... ist, wer zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Bei Heranwachsenden entscheidet das Gericht im Einzelfall, ob der Täter nach dem Jugendstrafrecht oder nach dem allgemeinen Strafrecht abzuurteilen ist. Maßgebend für die Beurteilung ist, ob der Täter nach seinem Reifegrad oder der Art seiner Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen ist. Vgl. §§ 105 ff. Jugendgerichtsgesetz.