Juristisches Lexikon

Hausratsverordnung

... vom 21.19.1944 ist die gesetzliche Grundlage für die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats im Falle der Scheidung. Danach regelt auf Antrag der Richter die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat, wenn sich die Ehegatten anlässlich der Scheidung nicht darüber einigen können, wer von ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen und wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll. Dabei entscheidet der Richter nach billigem Ermessen. Er hat alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens, zu berücksichtigen.
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