Juristisches Lexikon

Haushaltswahrheit

... ist ein Grundsatz im Haushaltsrecht, der gebietet, die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen wahrheitsgetreu zu veranschlagen, also nur dann und in der Höhe in den Haushaltsplan aufzunehmen, wie sie im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehen bzw. geleistet werden müssen. Das Wahrheitsprinzip verbietet es z.B., höhere Einnahmen als voraussichtlich eingehen oder geringere Ausgaben als voraussichtlich zu leisten sind, zu veranschlagen und damit den Haushaltsplan nur formal auszugleichen, also einen Fehlbetrag zu verschleiern.
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