Juristisches Lexikon

Haushaltssperre

... zielt darauf ab, einen Haushaltsausgleich zu gewährleisten. Nach § 41 Bundeshaushaltsordnung kann das Bundesministerium der Finanzen nach Benehmen mit dem zuständigen Bundesministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden; Voraussetzung dafür ist, dass die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert. Auch im kommunalen Haushaltsrecht können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen gesperrt werden.
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