Juristisches Lexikon

Hausfriedensbruch

Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eindringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Strafbar ist auch das Verweilen in den Räumen, wenn sich der Täter trotz Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt. Vgl. § 123 Strafgesetzbuch.
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