Hausdurchsuchung
... durch Polizei- und Ordnungsbehörden ist zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Wohnung eine Person befindet, die vorgeführt oder in Gewahrsam genommen werden darf, oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Wohnung eine Sache befindet, die sichergestellt werden darf, oder wenn sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.