Juristisches Lexikon

Haus-Zu-Haus-Verkehr

Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk müssen während der Fahrt keinen Sicherheitsgurt anlegen. Vgl. § 21 Straßenverkehrsordnung.
<<   HauptverwaltungsbeamterHausdiebstahl   >>