Juristisches Lexikon

Hauptversammlung

... ist das Organ der Aktiengesellschaft, in dem die Aktionäre ihre Rechte ausüben können. Ihr obliegt die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Bestellung des Abschlussprüfers, Satzungsänderungen und Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung. Die ordentliche Hauptversammlung findet regelmässig jedes Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteil zusammen 1/20 des Grundkapitals erreichen, die Einberufung verlangen. Vgl. §§ 118 ff. Aktiengesetz.
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