Juristisches Lexikon

Hauptintervention

... liegt vor, wenn jemand eine Sache oder ein Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, dadurch ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, dass er beide Parteien in einem neuen Rechtsstreit verklagt. Vgl. § 64 Zivilprozessordnung.
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