Juristisches Lexikon

Handelsmakler

... ist, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen u.a. übernimmt. Für den Handelsmakler gelten die Bestimmungen der §§ 93 ff. Handelsgesetzbuch. Kein Handelsmakler ist der Immobilienmakler.
<<   HandelsklauselnHandelspapiere   >>