Juristisches Lexikon

Halten

... im Straßenverkehr ist jede gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch eine Verkehrslage oder eine verkehrsregelnde Anordnung veranlasst wird. Wer sein Fahrzeug verlässt und länger als drei Minuten hält, der parkt. Das Halten ist u.a. unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor und soweit es durch Verkehrszeichen oder Lichtzeichen (z.B. Haltverbot, eingeschränktes Halteverbot, rotes Dauerlicht) verboten ist. Vgl. § 12 Straßenverkehrsordnung.
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