Juristisches Lexikon

Höchstgeschwindigkeiten

... im Straßenverkehr sind in § 3 Straßenverkehrsordnung festgelegt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt innerhalb geschlossener Ortschaften auch unter ungünstigen Umständen für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h. Außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit 2,8 bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht 80 km/h, über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht, Fahrzeuge mit Anhänger und Kraftomnibusse mit stehenden Fahrgästen 60 km/h, für Personenkraftwagen und Fahrzeuge bis zu 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht 100 km/h. Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ist in § 49 Straßenverkehrsordnung und § 24 Straßenverkehrsgesetz mit Geldbuße bedroht.
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