Juristisches Lexikon

Gruppierungsplan

... beinhaltet nach § 13 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten. Darin sind mindestens gesondert bei den Einnahmen u.a. die Steuern, Einnahmen aus Krediten und Entnahmen aus Rücklagen, bei den Ausgaben u.a. die Personalausgaben, Zinsausgaben, Zuschüsse an Unternehmen, Zuführungen an Rücklagen gesondert darzustellen. Insgesamt ermöglicht der Gruppierungsplan u.a. die schnelle Ermittlung der konsumtiven Ausgaben und der Investitionsausgaben, das Erkennen der Umverteilungsprozesse der Einkommen über den Staatshaushalt, die Richtung der Ausgabenströme und die Feststellung des Zahlungsverkehrs zwischen den Gebietskörperschaften.
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