Juristisches Lexikon

Glaubhaftmachung

... ist eine Beweisführung, die keinen vollen Beweis, keine Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit erfordert. Sie begnügt sich mit der je nach Gegenstand größeren oder geringeren Wahrscheinlichkeit einer bestrittenen Behauptung. Den Vollbeweis ersetzt sie nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich erlaubt (z.B. nach § 44 Abs. 2 Zivilprozessordnung als Grund für die Richterablehnung). Wo Glaubhaftmachung ausreicht, sind alle Beweismittel zugelassen, wenn sie sofort benutzbar sind (§ 294 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
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