Juristisches Lexikon

Gewinn (Entgangener)

Nach § 252 BGB umfasst der Schadensersatz auf den entgangenen Gewinn. Das ist der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
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