Juristisches Lexikon

Gewerbsmäßige Hehlerei

Hehlerei begeht derjenige, der eine Sache, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, sich auf sonstige Weise beschafft oder bei der Absetzung hilft, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern. Wer die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. Gewerbsmäßige Bandenhehlerei wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Vgl. §§ 260, 261 Strafgesetzbuch.
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