Juristisches Lexikon
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Gewahrsamsbruch
... ist ein Tatbestandsmerkmal des Diebstahls. Die Straftat setzt nach § 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch "Wegnahme" einer fremden Sache voraus. Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Herstellung neuen, meist eigenen Gewahrsams.
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